Infos für Hundehalter
Durch die Änderung des NÖ Hundeabgabengesetztes 1979 und Erlassung des NÖ Hundehaltegesetzes waren auch die Verordnungen unserer Gemeinde anzupassen. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammen gefasst:
Das NÖ Hundehaltegesetz ist im wesentlichen auf Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" gerichtet. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten gleichermaßen für auffällige Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt oder zum Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde gegebenen Falls festzustellen. Ein erhöhtes Gefährdungspotential vermutet das Gesetz jedenfalls bei den Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
Es dürfen höchstens zwei auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential je Haushalt gehalten werden, außer es kann auf ausreichend großen Grundstücken ein Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachgewiesen werden (z.B. Wachhunde) und wenn dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Anmeldung bei der Gemeinde ersetzt nicht die vorgeschriebene Mikrochipkennzeichnung und amtliche Registrierung. In der Folge enthält das neue Landesgesetz noch Bestimmungen über Beschränkungen der Hundehaltung, ein Verbot der Hundehaltung, das Führen von Hunden sowie Strafbestimmungen. Diese Bestimmungen sind von den Gemeinden entsprechend zu verordnen und wurden auch vom Weikersdorfer Gemeinderat ratifiziert. So wurde für alle Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht für ganz Niederösterreich, für auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eine Leinen- UND Maulkorbpflicht verordnet.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des NÖ Hundehaltegesetzes wurde das NÖ Hundeabgabegesetz dahingehend geändert, dass die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential zumindest das Zehnfache der für Nutzhunde festgelegten Abgabe von EU 6,54 zu betragen hat. In Weikersdorf wurden in der Gemeinderatssitzung vom 27. Mai 2010 diese Mindestsätze verordnet.
Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist, sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden.
- Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt
- Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter - Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde.
Wir weisen darauf hin, dass bis zum 1.6.2025 auch für bestehende Hunde ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Gemeindeamt erbracht werden muss. - Verpflichtender „NÖ Hundepass" (allgemeine Sachkunde) für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023
- Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)
Die Gesetzestexte des Landes NÖ in der aktuellen Fassung finden Sie hier: