Bürgerservice

Bauwesen

Hier finden Sie nützliche Informationen, Formulare und Termine für die Abwicklung Ihres Bauvorhabens.

Einreichungsunterlagen unbedingt rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) am Gemeindeamt abgeben.

Änderungen werden unter "Aktuelle Informationen" bekanntgegeben.

Termine Bauverhandlungen
Aktuell sind keine Termine vorhanden.
Allgemeine Informationen
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 14 der NÖ Bauordnung
  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§56) entstehen könnte;
  4. die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann,
  7. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerken am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Folgende Antragsbeilagen sind hierfür beim Gemeindeamt vorzulegen:
  1. Nachweis (Grundbuchsabschnitt) des Grundeigentums oder Nachweis des Nutzungsrechts (höchstens 6 Monate alt, erhältlich beim Grundbuch, Vermessungsamt, Notar)
  2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes – (sofern erforderlich)
  3. Bautechnische Unterlagen
    Einreichpläne (in 3-facher Ausfertigung insbesondere Lagepläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    Baubeschreibung (in 3-facher Ausfertigung insbesondere Grundstücksgröße, Grundriss- und Nutzfläche, Bauausführung, Verwendungszweck)
  4. Energieausweis 3-fach (bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m² - sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar)
  5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme
Anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 15 der NÖ Bauordnung:
  1. Die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;
  2. Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch
    • Festlegungen im Flächenwidmungsplan
    • der Stellplatz für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder
    • der Brandschutz
    • die Belichtung
    • die Trockenheit
    • der Schallschutz oder
    • der Wärmeschutz betroffen werden könnten;
  3. die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§63 und §65)
  4. die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
  5. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  6. der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
  7. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
  8. die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
  9. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
  10. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
  11. die Herstellung von Hauskanälen;
  12. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
  13. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³;
  14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder –teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
  16. die Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBI. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
  17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
  18. Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  19. Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
  20. Die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
  21. Die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBI. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
  22. Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
  23. Die Herstellung von Grundstückszufahrten
Folgende Antragsbeilagen sind für Anzeigen gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 beim Gemeindeamt vorzulegen:
  • Bauanzeige
  • Maßstäbliche Darstellung 2-fach
  • Beschreibung 2-fach
Meldepflichtige Bauvorhaben gemäß § 16 der NÖ Bauordnung:
  1. Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    • die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 5 anzeigepflichtig sind;
    • der Austausch von Klimaanlagen nach Z 1, wenn die Nennleistung verändert wird;
    • die Aufstellung von Heizkesseln für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
    • die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Reihenhäusern ( § 17 Z 6);
    • der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 und § 15 Abs. 1 Z 6 fallen;
    • die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen.
  2. Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
  3. Die Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 4 (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
  4. Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
Formulare zum Download
Zuständigkeiten

Zuständigkeit (Bausachverständiger)

NÖ Gebietsbauamt II
Ungargasse 33
2700 Wiener Neustadt
BSV Ing. Michael Winkler
Tel.: 02622/9025 45254
E-Mail: post.gba2@noel.gv.at

 

Zuständigkeit für Wasser- und Kanalanschluss bis zur Grundstücksgrenze

Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
Hauptplatz 115
2722 Weikersdorf am Steinfelde
Wassermeister Karl-Heinz Greiner
Tel.: 02638/22226 oder 0664/1302815

 

Zuständigkeit für Strom und Gasanschluss

EVN Service Center Wiener Neustadt
Hauptplatz 21
2700 Wiener Neustadt

Öffnungszeiten
Montag – Freitag 8:30 – 18:00
Samstag 9:00 – 13:00

EVN Service Telefon 0800 800 100
Störung: 02622/26880 (24 Stunden erreichbar)
E-Mail: wrneustadt@evn.at

 

Kontakt:
Energieberatung
Franz Seiser
Telefon: 02622/300-18336
E-Mail: franz.seiser@evn.at

Kundenbetreuung Business
Martin Engels
Telefon: 02236/200-16743
E-Mail: martin.engels@evn.at

Kundenbetreuung Gemeinde
Ing. Robert Blecha
Telefon: 02236/200-12476
E-Mail: robert.blecha@evn.at

 

Zuständigkeit für Telefonanschluss

Telekom Austria AG, Network Creation Ost NÖ/Bgld.
Außenstelle Wr. Neustadt
Arbeiterheimgasse
2700 Wr. Neustadt

Bautrupp Tel.Nr. 059 059 245 964
E-Mail:

 

Rauchfangkehrer

Rauchfangkehrermeister Rödler Jürgen
Blätterstraße 150
2722 Weikersdorf

Tel.: 02638/223 88
Fax: 02638/223 93
E-Mail: office@jp-roedler.at

Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan legt die Nutzung einzelner Grundstücke fest. Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan (Stand 2017) steht Ihnen hier als PDF-Download zur Verfügung.

Teilbebauungspläne

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